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Was ist das Sondervermögen in Bezug auf Finanzprodukte?
Das Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (zum Beispiel einer Depotbank) ist das Vermögen der Anleger, das diese Gesellschaft für sie treuhänderisch verwaltet und das streng getrennt vom eigenen Kapital des Verwaltungsunternehmens verwahrt wird. Geldvermögen von Investoren gelten nicht als Sondervermögen.
Bei einer Insolvenz der Investmentgesellschaft sind diese Vermögenswerte geschützt und fallen nicht in die Haftungsmasse für die Gläubiger.
Die insolvente Verwaltungsgesellschaft muss dann das verwahrte Vermögen an den Kunden herausgeben. Es besteht also voller Schutz für die Investitionen des Kapitalanlegers, beispielsweise in Aktien.
Vom Sondervermögen ausgenommen und abzugrenzen sind Bankguthaben der Anleger, die jedoch über die gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung geschützt sind.
Welche Formen des Sondervermögens gibt es?
Unter den Schutz des Sondervermögens fallen bestimmte Vermögenswerte. Grundsätzlich gehören hierzu
- Wertpapiere und
- Sachwerte.
- Aktien beispielsweise zählen immer als Sondervermögenswerte (Vgl. Abschnitt „Sind Aktien auch Sondervermögen?„)
- Auch die meisten Investmentfonds genießen den Schutz dieses Sicherungssystems.
- Ebenso gehören die immer beliebter werdenden ETFs vollständig oder zumindest größtenteils dem Sondervermögen an, je nachdem, wie der ETF konzipiert ist (Vgl. Abschnitt „Sind alle ETFs Sondervermögen?„).
- Der Inhalt von Bankschließfächerngehört zum insolvenzgeschützten Sondervermögen.
Folgende Vermögenswerte sind nicht Bestandteil des Sondervermögens:
- Geldvermögen und
- geschlossene Fonds.
- Bei ETC hingegen handelt es sich um Schuldverschreibung des Emittenten. Sie sind somit kein Sondervermögen.
Warum ist die Einlagensicherung bezüglich Sondervermögen wichtig?
Da Geldvermögen nicht Bestandteil des Sondervermögens ist, spielt hier die Einlagensicherung eine zentrale Rolle als Sicherungsmechanismus. Sie gilt für Guthaben auf
- Tagesgeld-,
- Festgeld-,
- Giro- und
- Sparkonten sowie
- Sparbriefen, aber auch für
- Einlagen auf Verrechnungskonten von
- Wertpapierdepots.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) sind Bankeinlagen gesetzlich bis zu 100.000 Euro pro Kunde und Bank abgesichert, auch wenn der Sparer Guthabenkonten bei mehreren Geldinstituten unterhält.
Darüber hinaus hat jedes Land der EU meist zusätzliche freiwillige Systeme der Einlagensicherung, die bei Bankenpleiten greifen. Sind ausländische Kreditinstitute über Zweigstellen in Deutschland tätig, ist grundsätzlich der Einlagenschutz des Herkunftslandes maßgeblich, ebenso, wenn das Kapital direkt bei einem ausländischen Institut angelegt wurde.
Die Einlagensicherungssysteme der jeweiligen Länder funktionieren im Ernstfall umso besser, je höher die Bonität des betreffenden Landes ist.
Sind alle ETFs Sondervermögen?
ETFs gehören nur dann komplett zum Sondervermögen, wenn sie den abgebildeten Index eins zu eins nachbilden.
Es handelt sich bei diesen Full-Replication-ETFs um eine Methode der ETF-Konzeption, bei der die relevanten Wertpapiere tatsächlich (physisch) durch den Emittenten des ETFs erworben werden, und zwar in der Gewichtung aus dem abgebildeten Index.
Es gibt bei ETFs für die Emittenten jedoch auch die Möglichkeit, den Index indirekt über spezielle Finanzinstrumente, sogenannte Swaps, nachzubilden. In diesem Fall wird von Swap-ETFs gesprochen.
Gesetzlich ist der Einsatz dieser Swap-Geschäfte aber auf zehn Prozent des ETF-Vermögens begrenzt. Der Anteil der Swaps fällt hierbei nicht unter das Sondervermögen, was bedeutet, dass der Anleger bei Swap-ETFs ein Ausfallrisiko von maximal zehn Prozent trägt.
Vollständig vom Sondervermögen ausgenommen sind ETCs als Verwandte der ETFs. Rechtlich sind dies Schuldverschreibungen des Emittenten.
Sind Aktien auch Sondervermögen?
Aktien gelten immer als Sondervermögen, unabhängig von der Art der Aktien.
Meldet die Depotbank Insolvenz an, hat der Anleger nichts zu befürchten. Eigentümer der Aktien ist und bleibt er als Investor, die Bank verwahrt diese lediglich als Treuhänder in seinem Auftrag.
Obwohl Insolvenzverfahren viele Jahre dauern können, gelangt der Kapitalanleger recht schnell wieder an seine Wertpapiere, meist sogar schneller als an die Bankguthaben bei diesem Institut. Er muss lediglich ein neues Depot bei einer anderen Bank eröffnen und beim insolventen Geldinstitut die Übertragung seiner Aktien zur neuen Depotbank beantragen.
Damit weisen Aktien für den Anleger zwar das Risiko schwankender Kurse auf, sind jedoch vor einer Insolvenz des verwahrenden Kreditinstitutes bestens geschützt.